__ 2000 als Geburtsdatum des Gesuchstellers auszugehen. Damit sei der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung des Strafbefehls noch minderjährig gewesen und der fragliche Strafbefehl zu Unrecht im Erwachsenenstrafverfahren erlassen worden (zum Ganzen pag. 113 ff.). Diese Tatsache sei der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht bekannt gewesen. Bei Anwendung des Jugendstrafverfahrens sei ein erheblich milderes Urteil möglich (zum Ganzen pag.