In der Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 zu den edierten Asylakten des Gesuchstellers führt sie aus, entgegen der Darstellung im Revisionsgesuch ergebe sich aus den beim SEM edierten Akten gerade nicht, dass es wissenschaftlichgutachterlich gesichert sei, dass der Gesuchsteller nicht 1996 geboren worden sei. Vielmehr würden die SEM Akten ein Gutachten vom 16. Dezember 2014 enthalten, wonach dem Gesuchsteller ein wahrscheinliches Alter von 18 bis 19 Jahren attestiert worden sei. Gestützt auf dieses Gutachten sei er im ersten Asylverfahren mit Geburtsdatum ___