11. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich dieser Argumentation in ihrer Eingabe vom 30. April 2019 im Wesentlichen an und stellt fest, die Voraussetzungen für eine Revision seien vorliegend erfüllt (pag. 63 Ziff. 4). In der Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 zu den edierten Asylakten des Gesuchstellers führt sie aus, entgegen der Darstellung im Revisionsgesuch ergebe sich aus den beim SEM edierten Akten gerade nicht, dass es wissenschaftlichgutachterlich gesichert sei, dass der Gesuchsteller nicht 1996 geboren worden sei.