Vollzugs der (unrechtmässigen) Geldstrafe. Somit musste der Gesuchsteller bereits eine Freiheitsstrafe wegen des zweiten Strafbefehls zu Unrecht absitzen. Es gilt daher unbedingt zu vermeiden, dass er wegen des ersten Strafbefehls zusätzlich noch einmal grundlos der Freiheit beraubt wird. […]