Die Umstände ergeben sich aber aus dem vorliegenden „Vollzugsauftrag für Strafen“ des Kantons St. Gallen vom 29. März 2016. Offenbar gründet der andere Strafbefehl auch auf angeblich illegalem Aufenthalt – trotz positivem Asylentscheid – und wandte man auch in jenem Fall fälschlicherweise nicht das Jugendstrafverfahren an. Im Ergebnis führte der Strafbefehl des Kantons St. Gallen aber dazu, dass nicht nur die neue Strafe von 3 Monaten zu vollziehen waren, sondern auch zum Widerruf des im ersten Strafbefehl ausgesprochenen bedingten Vollzugs der (unrechtmässigen) Geldstrafe.