4 4. Leider wurde der Gesuchsteller sogar ein zweites Mal aus denselben Gründen ungerechtfertigterweise mit einem Strafbefehl des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2016 bestraft. Dieser Strafbefehl liegt dem Unterzeichnenden nicht vor. Die Umstände ergeben sich aber aus dem vorliegenden „Vollzugsauftrag für Strafen“ des Kantons St. Gallen vom 29. März 2016.