Dieses sieht bekanntlich keine Geldstrafen als Sanktionen vor. Wäre der Gesuchsteller überhaupt zu bestrafen gewesen – was nachfolgend auch infrage gestellt wird – so hätte er aber nur einen Verweis, sicher aber keine Busse und zu vollziehende Geld-, bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bekommen. Demnach muss der Strafbefehl in Revision gezogen und aufgehoben werden. […]