1. Mit dem infrage stehenden Strafbefehl wurde der Gesuchsteller gebüsst, weil ihm die Staatsanwaltschaft vorwarf, sich im Februar/März 2015 illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Dabei ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Gesuchsteller am ________ 1996 geboren worden sei. Dies trifft nicht zu. Der Gesuchsteller kam am ________ 2000 zur Welt. Damit wäre auf ihn das Jugendstrafverfahren anzuwenden gewesen. Dieses sieht bekanntlich keine Geldstrafen als Sanktionen vor.