3. Das vorliegende Revisionsgesuch stützt sich, wie nachfolgend dargelegt wird, auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, da sich nachträglich – nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt per 27. Mai 2019 durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern vom 27. Februar 2019 – herausgestellt hat, dass der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt und die Personalien des Gesuchstellers falsch ermittelt und im falschen Verfahren beurteilt worden waren. Diese Aufforderung wurde dem Gesuchsteller vom Amt für Justizvollzug erst am 14. März 2019 zugestellt. […] 4. […] 5. […] B. Materielles