Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote datiert vom 31. Oktober 2019 (pag. 121 ff.). 7. Am 11. November 2019 verfügte die Verfahrensleitung, vom Eingang der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Gesuchstellers werde Kenntnis genommen sowie gegeben und es werde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (pag. 125 ff.).