2 halb letztere keine eigene Stellungnahme einreichen werde (pag. 61 ff.). Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei – entgegen ihrem ursprünglichen Antrag – festzustellen, dass der Strafbefehl vom 9. November 2015 nichtig sei (pag. 115). Im Übrigen hielt sie an den gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft liess sich – wie von der Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. April 2019 bereits in Aussicht gestellt – innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 67).