4. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich dem Revisionsgesuch mit Eingabe vom 30. April 2019 fristgerecht an und beantragte, dieses sei gutzuheissen, der Strafbefehl vom 9. November 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung bzw. zur Klärung des Gerichtsstandes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. Weiter teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, es handle sich bei dieser Stellungnahme um eine mit der regionalen Staatsanwältin koordinierte Eingabe, wes-