): 1. Es sei der Strafbefehl vom 9. November 2015 (EO 14 31 91 [recte: EO 15 3191]) in Revision zu ziehen und aufzuheben. 2. Es sei der Gesuchsteller von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter seien die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (alt Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG) im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens zu untersuchen und neu darüber zu entscheiden.