Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 19 134 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Schmid Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 5. April 2019 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Novem- ber 2015 (EO 14 3191 [recte: EO 15 3191]) Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl vom 9. November 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Widerhandlung gegen das Aus- ländergesetz (AuG [neu Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG]; SR 142.20) durch rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG) zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 480.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde der Gesuchsteller mit einer Verbindungsbusse von CHF 120.00 be- straft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft (pag. 9 ff.). 2. Am 5. April 2019 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Rechtsanwalt B.________), ein Revisionsgesuch mit den folgenden Anträgen (pag. 1 ff.): 1. Es sei der Strafbefehl vom 9. November 2015 (EO 14 31 91 [recte: EO 15 3191]) in Revision zu ziehen und aufzuheben. 2. Es sei der Gesuchsteller von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter seien die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Auslän- dergesetz (alt Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG) im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens zu untersu- chen und neu darüber zu entscheiden. 4. Es sei dem vorliegenden Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern anzuweisen, den am 27. Februar 2019 auf 27. Mai 2019 verfügten Strafantritt zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe auszusetzen. 5. Es sei dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren die amtliche Verteidigung durch den Un- terzeichnenden zu bewilligen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. 3. Mit Verfügung vom 11. April 2019 edierte die 2. Strafkammer bei der Staatsanwalt- schaft die amtlichen Akten des mit Strafbefehl vom 9. November 2015 erledigten Strafverfahrens EO 14 3191 (recte: EO 15 3191; [pag. 43 f.]). Weiter wurde dem Revisionsgesuch am 15. April 2019 antragsgemäss die auf- schiebende Wirkung erteilt (pag. 53). 4. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich dem Revisionsgesuch mit Eingabe vom 30. April 2019 fristgerecht an und beantragte, dieses sei gutzuheissen, der Strafbefehl vom 9. November 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung bzw. zur Klärung des Gerichtsstandes an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerle- gen. Weiter teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, es handle sich bei dieser Stel- lungnahme um eine mit der regionalen Staatsanwältin koordinierte Eingabe, wes- 2 halb letztere keine eigene Stellungnahme einreichen werde (pag. 61 ff.). Mit Stel- lungnahme vom 30. Oktober 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei – entgegen ihrem ursprünglichen Antrag – festzustellen, dass der Strafbefehl vom 9. November 2015 nichtig sei (pag. 115). Im Übrigen hielt sie an den gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft liess sich – wie von der Generalstaatsanwaltschaft mit Ein- gabe vom 30. April 2019 bereits in Aussicht gestellt – innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 67). Die Schlussbemerkungen (Replik) des Gesuchstellers datieren vom 3. Mai 2019 (pag. 73 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. Mai 2019 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 87). 5. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 wurden beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Asylakten betreffend den Gesuchsteller ediert (pag. 101), welche am 8. Oktober 2019 beim Obergericht des Kantons Bern eintrafen. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Gesuchsteller nahmen mit Eingaben vom 30. bzw. 31. Oktober 2019 Stellung zu den Asylakten (pag. 113 ff). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote datiert vom 31. Okto- ber 2019 (pag. 121 ff.). 7. Am 11. November 2019 verfügte die Verfahrensleitung, vom Eingang der Stellung- nahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Gesuchstellers werde Kenntnis genommen sowie gegeben und es werde kein weiterer Schriftenwechsel angeord- net (pag. 125 ff.). 8. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) ein revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Als direkt vom Strafbefehl betroffene Person ist der Ge- suchsteller zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch ist nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf das Gesuch ist einzutreten. II. 9. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu- grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn die urteilende Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr also nicht in irgendei- 3 ner Form unterbreitet wurden und sie damit nicht in den Entscheid eingeflossen sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGE 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel aussch- liesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2018 vom 24. August 2018 E. 1.3). 10. Der Gesuchsteller lässt das Revisionsgesuch im Wesentlichen wie folgt begründen (pag. 2 ff., Hervorhebungen im Original): A. Formelles 1. […] 2. […] 3. Das vorliegende Revisionsgesuch stützt sich, wie nachfolgend dargelegt wird, auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, da sich nachträglich – nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt per 27. Mai 2019 durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern vom 27. Februar 2019 – herausgestellt hat, dass der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt und die Personalien des Gesuchstellers falsch ermittelt und im falschen Verfahren beurteilt worden waren. Diese Auf- forderung wurde dem Gesuchsteller vom Amt für Justizvollzug erst am 14. März 2019 zugestellt. […] 4. […] 5. […] B. Materielles 1. Mit dem infrage stehenden Strafbefehl wurde der Gesuchsteller gebüsst, weil ihm die Staatsan- waltschaft vorwarf, sich im Februar/März 2015 illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Da- bei ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Gesuchsteller am ________ 1996 geboren worden sei. Dies trifft nicht zu. Der Gesuchsteller kam am ________ 2000 zur Welt. Damit wäre auf ihn das Jugendstrafverfahren anzuwenden gewesen. Dieses sieht bekanntlich keine Gelds- trafen als Sanktionen vor. Wäre der Gesuchsteller überhaupt zu bestrafen gewesen – was nach- folgend auch infrage gestellt wird – so hätte er aber nur einen Verweis, sicher aber keine Busse und zu vollziehende Geld-, bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bekommen. Demnach muss der Strafbe- fehl in Revision gezogen und aufgehoben werden. […] 2. Dass der Gesuchsteller am ________ 2000 und nicht am ________ 1996 zur Welt kam, ergibt sich aus dem ihn betreffenden positiven Asylentscheid und den Erkenntnissen in den Asylver- fahren seiner Mutter und seiner Geschwister. Es gilt heute als (auch wissenschaftlich- gutachterlich) gesichert, dass er nicht 1996 geboren wurde. […] 3. Indem sich der Gesuchsteller in der Schweiz aufhielt, als er noch ein Kind und auf der Flucht aus Afghanistan war und als Asylbewerber in die Schweiz kam, welchem schliesslich – zusammen mit der Mutter und zwei Geschwistern – Asyl gewährt wurde, erweist sich die Bestrafung wegen illegalem Aufenthalt in der Schweiz nachträglich zumindest als ungerechtfertigt. Weder die Geldstrafe noch eine deswegen zu vollziehende Freiheitsstrafe ist in Anbetracht des Schicksals des Gesuchstellers angemessen; ebenso wäre auch keine jugendstrafrechtliche Sanktion ange- bracht gewesen. 4 4. Leider wurde der Gesuchsteller sogar ein zweites Mal aus denselben Gründen ungerechtfertig- terweise mit einem Strafbefehl des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2016 bestraft. Dieser Strafbefehl liegt dem Unterzeichnenden nicht vor. Die Umstände ergeben sich aber aus dem vorliegenden „Vollzugsauftrag für Strafen“ des Kantons St. Gallen vom 29. März 2016. Offenbar gründet der andere Strafbefehl auch auf angeblich illegalem Aufenthalt – trotz positivem Asy- lentscheid – und wandte man auch in jenem Fall fälschlicherweise nicht das Jugendstrafverfah- ren an. Im Ergebnis führte der Strafbefehl des Kantons St. Gallen aber dazu, dass nicht nur die neue Strafe von 3 Monaten zu vollziehen waren, sondern auch zum Widerruf des im ersten Strafbefehl ausgesprochenen bedingten Vollzugs der (unrechtmässigen) Geldstrafe. Somit musste der Gesuchsteller bereits eine Freiheitsstrafe wegen des zweiten Strafbefehls zu Un- recht absitzen. Es gilt daher unbedingt zu vermeiden, dass er wegen des ersten Strafbefehls zu- sätzlich noch einmal grundlos der Freiheit beraubt wird. […] 11. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich dieser Argumentation in ihrer Eingabe vom 30. April 2019 im Wesentlichen an und stellt fest, die Voraussetzungen für ei- ne Revision seien vorliegend erfüllt (pag. 63 Ziff. 4). In der Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 zu den edierten Asylakten des Ge- suchstellers führt sie aus, entgegen der Darstellung im Revisionsgesuch ergebe sich aus den beim SEM edierten Akten gerade nicht, dass es wissenschaftlich- gutachterlich gesichert sei, dass der Gesuchsteller nicht 1996 geboren worden sei. Vielmehr würden die SEM Akten ein Gutachten vom 16. Dezember 2014 enthalten, wonach dem Gesuchsteller ein wahrscheinliches Alter von 18 bis 19 Jahren attes- tiert worden sei. Gestützt auf dieses Gutachten sei er im ersten Asylverfahren mit Geburtsdatum ________ 1996 erfasst worden, woraufhin es zum in Frage stehen- den Strafbefehl vom 9. November 2015 gekommen sei. Ein anderslautendes Gut- achten sei den Akten nicht zu entnehmen. Gemäss dem Schreiben des SEM vom 25. April 2016 basiere das im ZEMIS registrierte Geburtsdatum vom ________ 2000 einzig auf den mündlichen Angaben des Gesuchstellers. Dies än- dere jedoch nichts daran, dass das SEM in Kenntnis des ersten, anderslautenden Entscheids im zweiten Verfahren mit Verfügung vom 4. Mai 2016 das Jahr 2000 als Geburtsjahr des Gesuchstellers akzeptiert und ihn in der Folge als minderjährigen Sohn eines anerkannten Flüchtlings aufgrund der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling anerkannt habe. Vor diesem Hintergrund sei vom ________ 2000 als Geburtsdatum des Gesuchstellers auszugehen. Damit sei der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung des Strafbefehls noch minderjährig gewesen und der fragliche Strafbefehl zu Unrecht im Erwachsenenstrafverfahren erlassen worden (zum Ganzen pag. 113 ff.). Diese Tatsache sei der Staatsanwaltschaft zum Zeit- punkt des Erlasses des Strafbefehls nicht bekannt gewesen. Bei Anwendung des Jugendstrafverfahrens sei ein erheblich milderes Urteil möglich (zum Ganzen pag. 63 Ziff. 4). Unter Verweis auf den Beschluss der 2. Strafkammer vom 10. Sep- tember 2019 (SK 19 271) sei der zu Unrecht im Erwachsenenstrafrecht ergangene Strafbefehl als nichtig zu erklären (pag. 115 Ziff. 2). Aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft erlaube die vorliegende Aktenlage nicht, dass die Kammer selber einen neuen Entscheid fälle. Insbesondere die genauen Umstände des ersten Aufenthalts des Gesuchstellers in der Schweiz seien nur un- zureichend geklärt. Die Sache sei daher zur neuen Behandlung an die Staatsan- 5 waltschaft zurückzuweisen. Diese habe infolge der neuen Erkenntnisse auch die Zuständigkeit abzuklären und allenfalls ein Gerichtsstandsverfahren durchzuführen (zum Ganzen pag. 65 Ziff. 6 und bestätigt auf pag. 115 Ziff. 3). 12. In der Stellungnahme vom 3. Mai 2019 lässt der Gesuchsteller im Sinne einer Re- plik unter anderem ausführen, es sei infrage gestellt, ob es in casu tatsächlich einer Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft bedürfe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Ziffer 5 ihrer Eingabe vom 30. April 2019 zu Recht die Frage der Nichtigkeit des Strafbefehls thematisiert ha- be. Erweise sich der Strafbefehl nach Prüfung durch die Kammer als nichtig, wovon auch aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft auszugehen sei, dürfte sich eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erübrigen und das Revisionsgesuch könn- te vom Obergericht des Kantons Bern direkt entschieden werden (zum Ganzen pag. 74 Ziff. 2). In seiner Eingabe vom 31. Oktober 2019 führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, auf das sich bei den SEM-Akten befindliche Dokument vom 16. Dezem- ber 2014, in dem es um eine Knochenalterbestimmung beim Gesuchsteller gehe und in welchem diesem für den Zeitraum Dezember 2014 ein wahrscheinliches Al- ter von 18 bis 19 Jahre attestiert werde, könne nicht abgestellt werden. Das Doku- ment sei aus verschiedenen Gründen mangelhaft und tauge nicht als Gutachten. Dies scheine auch das SEM so gesehen zu haben, werde gemäss den SEM Akten doch von allen Behörden – und im Übrigen auch von der Generalstaatsanwalt- schaft – entgegen dem fraglichen Dokument das Geburtsdatum vom ________ 2000 anerkannt. Damit sei erwiesen, dass der Gesuchsteller zum Zeit- punkt der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz minderjährig gewesen sei und die Bestimmungen des Jugendstrafrechts anzuwenden (gewesen) wären (zum Ganzen pag. 117 ff.). 13. Was das Vorliegen eines Revisionsgrundes angeht, kann sich die Kammer den zutreffenden Überlegungen des Gesuchstellers und der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich anschliessen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist vom ________ 2000 als Geburtsdatum des Gesuchstellers auszugehen. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist in casu erfüllt und das Revisionsgesuch ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – gutzuheissen. Die Kammer teilt die Haltung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach das vorlie- gende Revisionsgesuch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, weil der Gesuchsteller einerseits durch eine sachlich unzuständige Behörde sowie im fal- schen Verfahren verurteilt worden sei und ihm der Strafbefehl andererseits nicht persönlich habe eröffnet werden können. Es kann daher grundsätzlich auf die dies- bezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft unter Ziffer 5 ihrer Ein- gabe vom 30. April 2019 verwiesen werden (pag. 61 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass fehlerhafte Entscheide nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig sind, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behör- 6 de sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 138 II 501 E. 3.1 und BGE 127 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei einer Verurteilung durch eine sachlich unzuständige Behörde ist mithin von einem schweren Verfahrensfehler auszuge- hen, der Nichtigkeit zur Folge hat. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass der Gesuchsteller nicht bereits im Rahmen eines Einspracheverfahrens gel- tend machte, er sei im Tatzeitpunkt minderjährig gewesen und folglich im falschen Verfahren sowie von einer unzuständigen Behörde be- resp. verurteilt worden. Der Strafbefehl vom 9. November 2015 (EO 15 3191), der im Erwachsenenstrafverfah- ren statt im Jugendstrafverfahren erlassen wurde, ist aus Sicht der Kammer nach diesen Erwägungen in Übereinstimmung mit dem («neueren») Antrag der General- staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2019 für nichtig zu erklären. Die Feststellung der Nichtigkeit des Strafbefehls hat aus Sicht der Kammer im Un- terschied zur Auffassung des Vertreters des Gesuchstellers nicht zur Folge, dass die Kammer sogleich in der Sache selbst neu entscheidet. Ob einem Entscheid re- formatorische oder kassatorische Wirkung zukommt, hängt vielmehr davon ab, ob die Aktenlage einen sofortigen Entscheid erlaubt oder nicht (HEER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. A. 2014, N 19 f. zu Art. 413). Die Generalstaatsan- waltschaft brachte nach Ansicht der Kammer zu Recht vor, die vorliegende Akten- lage lasse nicht zu, dass die Kammer selber einen neuen Entscheid fälle. Die ge- nauen Umstände des ersten Aufenthalts des Gesuchstellers in der Schweiz sind nämlich noch nicht ausreichend geklärt. Der vorliegende Fall ist somit (noch) nicht spruchreif. Die Nichtigkeit des fraglichen Strafbefehls aufgrund eines schweren Verfahrensfehlers bedeutet letztlich nicht per se, dass sich der Gesuchsteller nicht schuldig machte. Es wird Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, nach Prüfung der neuen Aktenlage über das weitere Vorgehen zu befinden und das Verfahren allen- falls, sofern sich beispielsweise herausstellen sollte, dass kein Straftatbestand er- füllt ist, einzustellen. Insgesamt wird damit festgestellt, dass der Strafbefehl vom 9. November 2015 (EO 15 3191) nichtig ist. Weiter wird das Revisionsgesuch insoweit gutgeheissen, als die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung bzw. zur Klärung des Ge- richtsstands an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird. III. 14. Der Gesuchsteller ersucht für das Revisionsverfahren um Gewährung der amtli- chen Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ (pag. 2). 15. Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. Es finden sich keine besonderen Bestimmungen zur amtli- chen Verteidigung in Revisionsverfahren, weshalb analog die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung gelangen. Demgemäss ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidi- 7 gung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ana- log). Zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und das Revisionsge- such in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Gesuchsteller allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO analog). 16. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Gesuchsteller stammt aus Af- ghanistan und wurde im Mai 2016 im Rahmen des Einbezugs in die Flüchtlingsei- genschaft der Mutter als Flüchtling anerkannt. Er befindet sich noch in Ausbildung und wird von der Gemeinde C.________ ausgewiesenermassen sozialhilferechtlich unterstützt. Der Gesuchsteller verfügt weder über genügend Einkommen noch über Vermögen, um für die Anwaltskosten aufzukommen. Das vorliegende Revisions- verfahren ist für den Gesuchsteller zweifelsohne von grosser Bedeutung und Wich- tigkeit. Zudem handelt es sich dabei um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht komplizierte Angelegenheit, die Rechtskunde erfordert. Zumal das Revisions- gesuch grossmehrheitlich gutgeheissen wird, kann es nicht von vornherein als aus- sichtslos bezeichnet werden. Die amtliche Verteidigung wird somit angeordnet. Rechtsanwalt B.________ wird im Revisionsverfahren (rückwirkend ab 1. April 2019) als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers eingesetzt. IV. 17. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die an- schliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Er- messen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO), im vorlie- genden Fall also über die Kostentragung bezüglich des nichtigen Strafbefehls. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind bei Gutheissung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 413 Abs. 2 StPO durch das Berufungsgericht endgültig nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 428 StPO). In casu obsiegt der Gesuchsteller überwiegend. Zwar wendet er sich gegen eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur neuen Behandlung und Beurteilung bzw. zur Klärung des Gerichtsstands und beantragt stattdessen einen vollumfänglichen Freispruch (vgl. pag. 2 ff. und pag. 73). Eine Kostenausscheidung und teilweise Auferlegung an den Gesuchsteller erscheint der Kammer vorliegend jedoch trotzdem nicht ge- rechtfertigt. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalge- bühr von CHF 800.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12]), werden in Übereinstimmung mit den Anträgen der beiden Parteien dem Kanton Bern auferlegt. 18. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsge- setzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten ei- ne angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand be- misst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikosten- ersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Der Honorarrahmen bemisst sich nach Art. 17 8 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers wird auf der Basis der noch knapp angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 31. Oktober 2019 (pag. 121) festgesetzt. Damit wird Rechtsanwalt B.________ durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidi- gung des Gesuchstellers im Revisionsverfahren für einen Aufwand von 10.5 Stun- den und Auslagen in der Höhe von total CHF 75.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 2'342.50 entschädigt. Zufolge seines überwiegenden Obsiegens ist der Gesuchsteller weder rück- noch nachzahlungspflichtig. 9 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 9. November 2015 (EO 15 3191) nichtig ist. 2. Das Revisionsgesuch vom 5. April 2019 wird insoweit gutgeheissen, als die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Re- gion Emmental-Oberaargau, zurückgewiesen wird. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung im Revisionsverfahren wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B.________ wird antragsgemäss als amtlicher Verteidi- ger von A.________ im Revisionsverfahren eingesetzt. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Revisionsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.50 200.00 CHF 2'100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 75.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'175.00 CHF 167.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'342.50 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin, v.d. Staatsanwältin D.________ - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (mit den amtlichen Akten EO 15 3191) Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Regionalstelle Emmental-Oberaargau, Burgdorf Bern, 20. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzo- na, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 11