2. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. Die auf die Zivilklage entfallenden Aufwendungen werden zur amtlichen Entschädigung geschlagen. 3. Für die Zivilklage von A.________ werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. II. Betreffend die Zivilklage von D.________ wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR sowie Art. 126 Abs. 2 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ betreffend Genugtuung und Schadenersatz wird auf den Zivilweg verwiesen.