geltend gemachten Auslagen erscheinen bei Rechtsanwalt E.________ demnach Auslagen in der Höhe von CHF 64.00 plus Reisespesen, ausmachend CHF 78.00, angemessen. 108 E. I. Betreffend die Zivilklage von A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO erkannt: 1. D.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 27.11.2016 an den Straf- und Zivilkläger A.________ verurteilt. Im Übrigen wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers A.________ abgewiesen.