14.00 Reisespesen betragen. Abgesehen von den Reisespesen werden die Auslagen in der beigelegten «Time Billing»-Übersicht nicht ausgewiesen, so dass es der Kammer nicht möglich ist, diesen hohen Auslagenbetrag nachzuvollziehen. Die Kammer erachtet den Betrag auch im Vergleich mit dem von Fürsprecher B.________ geltend gemachten Auslagenaufwand von CHF 264.00 als zu hoch, zumal Fürsprecher B.________ im Gegensatz zu Rechtsanwalt E.________ Aufwendungen von CHF 200.00 für das Kopieren der Verfahrensakten aus H.________ tätigen musste. Mit Blick auf die von Fürsprecher B.________ geltend gemachten Auslagen erscheinen bei Rechtsanwalt E.__