3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 19.12.2015 bis am 14.11.2016 in H.________ und anderswo durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana. II. Im Zivilpunkt verfügt wurde, dass die gegenüber A.________ erhobene Zivilklage des Privatklägers F.________ ohne Ausscheidung von Kosten auf den Zivilweg verwiesen werde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). III. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an A.________ für die erstinstanzliche Behandlung seiner Zivilklage gegenüber D.________ abgewiesen wurde. IV. Weiter verfügt wurde, dass