Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass A.________ eine Vielzahl von Delikten begangen hat, darunter mehrere gegen die körperliche Integrität anderer Personen. Er hat zudem verschiedentlich gezeigt, dass er im Zusammenhang mit seiner Hundehaltung weder in der Lage ist, behördlichen Anordnungen zu folgen, noch die Gefahr seines Hundes für andere Tiere und für Menschen adäquat einzuschätzen und sich dementsprechend zu verhalten. Nur ein kleiner Teil der Delikte kann zudem als Bagatelldelikt bezeichnet werden.