Rechtsanwalt C.________ hat im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von 20% obsiegt, weshalb er für den Aufwand von gerundet einer Stunde, ausmachend CHF 250.00, entschädigt wird. Da er in eigener Sache tätig war, wird keine Entschädigung für die MWSt ausgerichtet. 34.2.3 Verrechnung Die Entschädigung von CHF 250.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der Forderung aus Verfahrenskosten gemäss Ziff. 34.2.1 verrechnet, so dass Rechtsanwalt C.________ noch CHF 390.00 zu bezahlen hat. X. Verfügungen