Weiter sind für die Vorbereitung der Hauptverhandlungen sechs Stunden einzusetzen. Als angemessen erscheinen sodann drei Besprechungen mit dem Klienten à einer Stunde. Schliesslich ist für die Unwägbarkeiten im Umgang mit A.________ ein Zuschlag von 3 Stunden als angemessen zu bezeichnen und für Diverses sind zwei weitere Stunden zu berücksichtigen. Alles in allem scheint demnach ein Aufwand von 41 Stunden als angemessen und das amtliche Honorar von Rechtsanwalt C.________ für das erstinstanzliche Verfahren ist entsprechend festzusetzen. Davon abzuziehen ist die bereits geleistete Teilzahlung von CHF 6'000.00 (Neuakten pag.