Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, die Schwierigkeit der rechtlichen Verhältnisse des vorliegenden Sachverhalts sei nicht besonders hoch: In rechtlicher Hinsicht liegt ein relativ einfaches Verfahren vor. Entgegen der Vorinstanz hält sich auch der Aktenumfang in Grenzen und der Sachverhalt ist keineswegs «relativ komplex», auch wenn mehrere Delikte angeklagt sind. Das Vorhandensein von Zeugen und zwei Privatklägern ist überdies nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren. In Anbetracht dessen erscheint der geltend gemachte Aufwand von 57.5 Stunden als sehr hoch. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der