Weiter sei sein geliebter Hund euthanasiert worden, was A.________ traumatisiert habe und den Kontakt zu ihm erschwert habe. Daneben sei der Aktenumfang relativ gross und die Einsetzung als amtlicher Verteidiger wegen psychischer Probleme erfolgt, was naturgemäss mit erhöhtem zeitlichem Aufwand verbunden sei. 34.1.3 Erwägungen der Kammer Die theoretischen Grundlagen zur Bemessung des amtlichen Honorars sind von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben worden. Darauf kann verwiesen werden (Neuakten pag. 927, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art.