Für die amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt C.________ einen Zeitaufwand von 57.5 Stunden à CHF 250.00 geltend, was gemäss Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 34.1.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Honorar von Rechtsanwalt C.________ sei auf 37 Stunden zu kürzen (pag. 1252 ff.). Zur Begründung führte