Diese belaufen sich auf 3.08 Stunden. Ebenfalls über die amtliche Entschädigung abzugelten sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 53.20. Rechtsanwalt C.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 721.47 ausgerichtet. A.________ ist für diese Entschädigung zufolge seines Unterliegens vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.