Rechtsanwalt C.________ Für die Aufwendungen vom 24. Juni 2020 bis 1. April 2021 macht Rechtsanwalt C.________ in seiner Honorarnote einen Aufwand von 8.5 Stunden geltend (pag. 1317). Davon entfallen 5.4 Stunden auf die Berufung gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Honorars, mithin nicht auf die Verteidigung von A.________. Sie erfolgten denn auch nach Sistierung des amtlichen Mandats am 15. September 2020 (pag. 1226). Unter die amtliche Entschädigung fallen lediglich die Aufwendungen, welche vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden. Diese belaufen sich auf 3.08 Stunden.