1413 ff.). Dies wurde von der Kammer als zu hoch erachtet, weshalb sie das Honorar auf einen Zeitaufwand von 28 Stunden, Auslagen von CHF 64.00 sowie Reisespesen von CHF 78.00 gekürzt hat. Es wird auf die Kurzbegründung im Dispositiv verwiesen (Ziff. D.II.2). Rechtsanwalt E.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 6'115.20 ausgerichtet. D.________ ist in diesem Umfang im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig. Auf die Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar hat Rechtsanwalt E.________ verzichtet. 33.2.3 Entschädigung Rechtsanwalt C.__