33. Amtliche Entschädigungen 33.1 Erstinstanzliches Verfahren 33.1.1 Entschädigung von Fürsprecher B.________ und Rechtsanwalt E.________ Die erstinstanzlich festgesetzten amtlichen Honorare von Fürsprecher B.________ und Rechtsanwalt E.________ geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind zu bestätigen (pag. 1027, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zufolge der Schuldsprüche sind die beiden Beschuldigten in Bezug auf diese amtlichen Honorare vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 33.2 Oberinstanzliches Verfahren 33.2.1 Entschädigung Fürsprecher B.________ Fürsprecher B.___