auf CHF 6’000.00 festgelegt. Davon entfallen drei Viertel, ausmachend CHF 4'500.00, auf A.________ und ein Viertel, ausmachend CHF 1'500.00, auf D.________. Beide Beschuldigte gelten im vorliegenden Verfahren als unterlegen, weshalb sie die auf sie entfallenden Kosten vollumfänglich zu tragen haben. Zusätzlich sind im oberinstanzlichen Verfahren durch die Publikationen im Amtsblatt im Zusammenhang mit dem Straf- und Zivilkläger 3 Auslagen von insgesamt CHF 80.00 entstanden, welche A.________ auferlegt werden. Die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf CHF 4'580.00.