IX. Kosten und Entschädigung 32. Verfahrenskosten 32.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 32.1.1 A.________ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland PEN 18 361 Die auf A.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren PEN 18 361 belaufen sich auf CHF 16'467.55 (pag.