A.________ beantragte, die Zivilklage von D.________ sei kostenfällig abzuweisen (pag. 1405 ff.). 31.2 Erwägungen der Vorinstanz 31.3 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt E.________ führte aus, die Verletzungen von D.________ seien bekannt, vor allem die Verletzung am Auge. Er verzichte jedoch ausdrücklich auf Ausführungen zum Schaden und zur Höhe der Genugtuung, da diese noch nicht abschliessend beziffert werden könnten und die Sache deswegen, aber auch wegen der Frage der Kausalität, besser durch ein Zivilgericht beurteilt werde. Er beantrage deshalb, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.