Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe von CHF 1'000.00 ist angemessen. Es wurden keine sachdienlichen Unterlagen eingereicht, die einen höheren Anspruch zu begründen vermögen. Die ausgesprochene Genugtuung erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. Eine Kostenausscheidung für den Zivilpunkt rechtfertigt sich nicht, da das Strafverfahren den Zivilpunkt massgebend präjudiziert. 31. Zivilklage von D.________ gegen A.________ 31.1 Anträge von D.________ In Bezug auf seine Zivilklage stellte D.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1408): […] V.