30.4 Erwägungen der Kammer Es wurde erstellt, dass A.________ aufgrund der widerrechtlichen Schläge durch D.________ Frakturen am linken Handgelenk, am linken Schlüsselbein und am linken Schulterdach erlitten hat. Die Fraktur am Handgelenk musste operiert werden. Diese Verletzungen haben bei A.________ zu einem Arbeitsausfall geführt. Belege für die geltend gemachte anhaltende Beeinträchtigung wurden jedoch nicht vorgelegt (siehe Ziff. IV.10.9.2 oben). Gestützt darauf ist ein Anspruch auf Genugtuung zu bejahen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe von CHF 1'000.00 ist angemessen.