Noch heute könne er den Arm nicht ganz so bewegen wie vorher. Er sei in seiner psychischen und physischen Integrität verletzt worden, beide Leiden seien nicht gänzlich verschwunden. Mit Verweis auf die Zusammenstellungen von Hütte/Landolt beziffert Fürsprecher B.________ die Genugtuungsforderung auf CHF 4'000.00 plus Zinsen. D.________ verzichtete auf Ausführungen zu dieser Frage, nachdem er seinen eigenen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von A.________ beantragt hatte. 30.4 Erwägungen der Kammer Es wurde erstellt, dass A.____