89 Der Vollständigkeit halber wird erneut erwähnt, dass die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an A.________ durch D.________ für die erstinstanzliche Behandlung seiner Zivilklage gemäss Ziff. B.III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 1054; siehe Ziff. II.6.1 oben). 30.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, D.________ habe A._____