Auch der Gesundheitszustand von A.________ und die angebliche frühere politische Verfolgung sprechen nicht für die Annahme eines schweren Härtefalles. 26.2.6 Fazit Die Landesverweisung stellt für A.________ keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 26.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 26.4 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse sind trotz der angespannten Lage in der Türkei nicht ersichtlich und stünden einer Landesverweisung auch nicht entgegen.