87 (pag. 1310 ff. und pag. 1286 ff.). Darin steht insbesondere, aufgrund seiner Falschangaben könne A.________ nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatstaat gefährdet gewesen sei, da dieses Verhalten nicht einer Person entspreche, welche tatsächlich auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei (pag. 1312). Vor diesem Hintergrund stehen die Vorbringen des Beschuldigten einer Landesverweisung nicht entgegen.