Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er im Zusammenhang mit seiner Hundehaltung eine beharrliche Unfähigkeit an den Tag legt, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, was sich in Bezug auf seine soziale (Wieder-)eingliederung in der Schweiz negativ auswirkt. A.________ gab an, in der Türkei nicht mehr leben zu können. Wegen seinem Engagement für die BJ.________ in der Türkei habe er sieben Jahre im Gefängnis verbracht und sei dort gefoltert worden (pag. 908 Z. 12).