26.2.3 Familienverhältnisse Wie erwähnt ist A.________ verheiratet, lebt jedoch von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt. Er hat keine Kinder und von seinen Geschwistern leben lediglich ein Bruder in der Schweiz. Offenbar pflegt er zudem Kontakt zu einem in der Schweiz lebenden Neffen, N.________. Der Rest seiner Familie (Eltern und mehrere Geschwister) lebt in der Türkei. Unter dem Titel Familienverhältnisse ergeben sich somit keine Umstände, aufgrund derer eine Landesverweisung für A.________ eine besondere Härte darstellen würde.