Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten spricht in erster Linie die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer von 17 Jahren in der Schweiz für einen Härtefall. A.________ kam allerdings erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz und hat seine gesamte Kindheit/Adoleszenz und einen Grossteil seiner Zeit als junger Erwachsener in der Türkei verbracht. Er gilt damit nicht als eine in der Schweiz aufgewachsene Person im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB. Die berufliche und soziale Integration von A.________ kann trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht als erfolgreich bezeichnet werden.