Der Beschuldigte ist Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde wegen Angriffs verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. 26.2 Härtefallprüfung Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift.