Beruflich und sozial sei die Wiederintegration in der Türkei möglich. Auch die Türkei habe ein Gesundheitssystem, in dem eine Depression behandelt werden könne. Die Praxis des Bundesgerichts zum Härtefall sei sehr streng und die geforderte Härte sei vorliegend nicht erkennbar. Auch die Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Es werde eine Landesverweisung von fünf Jahren beantragt.