24. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung vor, Angriff sei eine Katalogstraftat. Die Landesverweisung sei obligatorisch, ausser es liege ein Härtefall vor. A.________ sei mit 29 Jahren in die Schweiz gekommen. Er habe seine Kindheit und Schulzeit in der Türkei verbracht. Seine Eltern und Geschwister würden abgesehen von einem Bruder in der Türkei leben. Von seiner Frau sei er gerichtlich getrennt, er habe keine Kinder. Er sei hier weder beruflich noch familiär integriert.