22.5.3 Fazit Die Kammer hält vorliegend eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen für angemessen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots kann sie jedoch höchstens eine Strafe in der Höhe von 120 Strafeinheiten aussprechen, weshalb die Geldstrafe entsprechend zu reduzieren ist. D.________ wird somit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend total CHF 7’200.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.