60.00. 22.5.2 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Für die gesetzlichen Voraussetzungen zum bedingten Vollzug und zur Verbindungsbusse wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 21.5.6 oben). D.________ weist keine Vorstrafen auf und es sind seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt keine neuen Verfahren gegen ihn hängig (pag. 1306). Es sind in den Akten keine Hinweise zu erkennen, die auf eine schlechte Legalprognose hindeuten würden. Ihm ist deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 22.5.3 Fazit