22.3.3 Notwehrexzess D.________ befand sich im Moment der Tatbegehung in einer Notwehrsituation, ging mit seinem Einsatz des Baseballschlägers aber deutlich über die Grenzen der gebotenen Notwehrreaktion hinaus (siehe Ziff. V.15.4.3 oben). Er hat somit in einem Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB gehandelt, was im Umfang von einem Sechstel strafmildernd berücksichtigt wird. 22.3.4 Zwischenfazit Strafhöhe Nach Berücksichtigung der Strafmilderung unter dem Titel Notwehrexzess erachtet die Kammer eine Strafe von 150 Strafeinheiten für angemessen. 22.3.5 Täterkomponente