Diese Schläge verursachten bei A.________ Frakturen am linken Schulterdach, am linken Schlüsselbein sowie am Handgelenk. Die Fraktur am Handgelenk musste operiert werden. Damit hat D.________ das geschützte Rechtsgut erheblich verletzt. In der Art und Weise der Begehung (Zuschlagen mit einem Baseballschläger) ist indes keine besondere Verwerflichkeit zu erkennen. Der Einsatz des Baseballschlägers ist mit der Qualifikation des Tatbestands bereits abgegolten. Im Vergleich zu den durch A.________ verursachten Verletzungen erscheint das objektive Tatverschulden von D.______