22.2 Anwendbares Recht D.________ beging das ihm vorgeworfene Delikt vor dem 1. Januar 2018, weshalb auch hier in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB die Frage nach dem anwendbaren Recht zu beantworten ist. Wie sogleich aufgezeigt wird, bewegt sich das verschuldensangemessene Strafmass vorliegend unter der relevanten Grenze von 180 Strafeinheiten, womit sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht eine Geldstrafe auszusprechen ist (siehe Ziff. 22.4 unten). Im Unterschied zu A._____