Analog zum Hundebiss zum Nachteil von G.________ wird auch für dieses Delikt eine Busse von CHF 700.00 ausgesprochen. Diese Busse wird im Umfang von CHF 465.00 auf die Einsatzstrafe asperiert. 21.6.4 Geringfügige Sachbeschädigung Durch den Faustschlag zum Nachteil von F.________ hat A.________ dessen Brille beschädigt, was vor der Vorinstanz zu einer Verurteilung wegen geringfügiger Sachbeschädigung geführt hat (pag. 1008, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dafür wird eine Busse von CHF 100.00 ausgesprochen, die mit CHF 65.00 zu asperieren ist. 21.6.5 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz A.__