Diese wird mit einem Faktor von zwei Dritteln, ausmachend CHF 335.00, asperiert. 21.6.3 Widerhandlung gegen das Hundegesetz vom 29. Januar 2018 Auch beim Vorfall vom 29. Januar 2018, welcher vor der Vorinstanz 2 zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz geführt hat, hat A.________ seinen Hund nicht beaufsichtigt, sondern beim nicht dazu geschulten N.________ im X.________(Geschäft) zurückgelassen. Dies führte dazu, dass AO.________ ein Kind in den Oberschenkel biss (Neuakten pag. 904, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Analog zum Hundebiss zum Nachteil von G._